Allgemeine Kassaordnung für den Betriebsratsfonds der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH (SDW)


Jeweils einzeln zeichnungsberechtigt für das Konto 01310042397 bei der BAWAG sind:
* der/die Betriebsratsvorsitzende
* der/die KassierIn

Des weiteren verfügt der Betriebsrat über zwei unterschiedlich lange gebunden Sparbücher zur längerfristigen Anlage der Reserven und über eine Handkasse, die jeweils maximal mit € 300,-- aufgefüllt wird.

Folgende Ausgaben bedürfen entsprechend des vorliegenden Generalbeschlusses bis zu den allenfalls genannten Grenzen keiner gesonderten Beschlüsse der Betriebsratskörperschaft:
1. Fahrtkosten laut den jeweils gültigen Tarifbestimmungen für öffentliche Verkehrsmittel in Ausübung der Betriebsratstätigkeit; hierzu zählen auch die Reisekosten zu Fortbildungen soweit diese nicht von Gewerkschaften, VÖGB oder AK gedeckt werden.
2. Postsendungen jeglicher Art entsprechend den gültigen Tarifbestimmungen
3. Domain der Betriebsratswebsite, Datenbank für Belegschaftsforum und Webhosting
4. Für Essen, Getränke und sonstige damit verbundene Erfordernisse
* € 100 je Betriebsversammlung
* € 500 je Betriebsratsfest
* € 50 bei Vernetzungstreffen betriebsrätlicher oder gewerkschaftlicher Natur, welche vom Betriebsrat der SDW ausgerichtet werden
Die in den Punkte 1-4 genannten Ausgaben sind mit Rechnung/Beleg/Fahrschein(en) dem/der KassierIn vorzulegen.
5. Für Betriebsausflüge und/oder Abteilungsfeiern stehen den MitarbeiterInnen jährlich € 20,-- als Unterstützung zu. In diesem Fall ist eine abteilungsweise Abrechnung inklusive Rechnung und Liste der TeilnehmerInnen erforderlich. Die Überweisung bzw. Auszahlung erfolgt gesammelt.
6. Zuschuss von max. € 50,-- pro Jahr und Person für Heilbehandlungen (z.B. Massagen, Psychotherapie, Physiotherapie, ...) oder Supervision, die von anderer Seite nicht vollständig bezahlt werden.
7. Zuschuss zu Sehhilfen: Für Brillen bzw. Kontaktlinsen einmal jährlich pro Person ein Zuschuss von € 25,--. Dieser erhöht sich für Bildschirmbrillen, so diese nicht vollständig vom Betrieb bezahlt werden um € 10,--. AlleinerzieherInnen steht dieser Zuschuss auch für ihre Kinder zu.
8. Zuschuss für Zahnersatz: € 50,-- pro Jahr und Person. AlleinerzieherInnen steht dieser Zuschuss auch für ihre Kinder zu.
9. Impfzuschuss: € 10,-- für die Titerbestimmung, so diese nicht vom Betrieb oder einem Sozialversicherungsträger übernommen wird.
10. AlleinerzieherInnen bis zu einem Bruttoeinkommen von € 2.000,-- bekommen einmal jährlich bis zum Abschluss der Ausbildung ihrer Kinder pro Kind einen Zuschuss in der Höhe von € 100,--. AlleinerzieherInnen mit einem Bruttoeinkommen von € 2.000,01 bis € 2.500,-- bekommen einmal jährlich bis zum Abschluss der Ausbildung ihrer Kinder pro Kind einen Zuschuss in der Höhe von € 75,--.

Anträge auf die den Beschäftigten individuell zustehenden Zuschüsse sind (mit Ausnahme von Punkt 5) formlos schriftlich unter Beibringung einer Rechnungskopie sowie der Kontodaten für die Überweisung an den/die KassierIn zu richten.

Bei außergewöhnlichen finanziellen, sozialen oder gesundheitsbedingten Notlagen besteht die Möglichkeit auf eine einmalige Unterstützung. Anträge auf eine solche können jederzeit formlos an den Betriebsrat gerichtet werden. Über die Höhe entscheidet der Betriebsrat im Einzelfall.

Die persönlichen Unterstützungsleistungen erfolgen ausschließlich an jene KollegInnen, welche auch Betriebsratsumlage zahlen. Ausgenommen sind davon also freie DienstnehmerInnen, WerkvertragsnehmerInnen, LeiharbeiterInnen, Zivildiener und leider auch Gemeindebedienstete.

Abänderungen der und Ausnahmen von den o.g. Beschlüssen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Betriebsrates.

Einstimmig beschlossen am 12.04.2011

für den Betriebsrat

gezeichnet: Mag. Alexander Magnus (Vorsitzender) & Mag.a Paulina Mahal (Schriftführerin)