Infomail 11 vom 06.11.2007
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in Bezug auf die beiden Mails zur geplanten Software zur Arbeitszeitaufzeichnung haben wir einige Rückmeldungen bekommen, dass diese nicht für alle KollegInnen nachvollziehbar waren. Wir wollen daher mit diesem Infomail zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, stehen aber selbstverständlich jederzeit für alle Fragen eurerseits gerne zur Verfügung.
Seitens der Geschäftsführung ist geplant, mit April nächsten Jahres für alle KollegInnen eine elektronische, also computergestützte, Arbeitszeiterfassung einzuführen. Solche System können meistens viel mehr, als nur Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen und ähnliches aufzuzeichnen. In der Regel verfügen solche Systeme über eine Reihe von Kontrollmöglichkeiten bzw. -funktionen.
Die Geschäftsführung hat uns versichert, dass solche Kontrollen nicht vorgesehen sind. Wir hatten bis dato aber nicht die Möglichkeit, dies zu überprüfen, da uns die dafür erforderlichen Unterlagen noch nicht zur Verfügung gestellt wurden. Genau dies war auch der Grund unseres E-Mails an die Geschäftsführung.
Prinzipiell ist es so, dass die Führung von Unterlagen, welche die Arbeitszeit betreffen, keiner Zustimmung der Betroffenen bzw. des Betriebsrates brauchen, wenn dort nur dokumentiert wird, was vom Gesetz her vorgeschrieben ist. Dazu zählen z.B. die reine Arbeitszeitaufzeichnung wie sie derzeit gehandhabt wird, aber auch Aufzeichnungen über Urlaubstage.
Andererseits erfordert „die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der ArbeitnehmerInnen, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren“ (§ 96 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)) die Zustimmung des Betriebsrates; diese hat im Regelfall in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Es handelt sich also um eine zustimmungspflichtige Maßnahme, welche ohne Einverständnis des Betriebsrates nichtig ist. Diese Erfordernis ist unabhängig von der geplanten Dauer der Maßnahme, weshalb auch eine einmalige Aktion (wie etwa der ab Anfang November vorgesehene Testlauf der Arbeitszeiterfassungssoftware) bereits der Zustimmung des Betriebsrates bedarf.
Tatsächlich wissen wir nicht, ob die geplante Software die Menschenwürde berühren könnte, da uns die erforderlichen Unterlagen noch nicht zur Verfügung gestellt wurden und wir folglich noch keine Grundlage für die Beurteilung dieser Frage haben. Selbst wenn allerdings die Menschenwürde nicht berührt wird, handelt es sich bei Kontrollmaßnahmen in der Regel um allgemeine Ordnungsvorschriften, welche ihrerseits eine sog. erzwingbare Betriebsvereinbarung möglich machen.
Unter Kontrollmaßnahmen werden dem Willen des Gesetzgebers entsprechend alle Regelungen des Betriebes verstanden, wann und wie die Beschäftigten systematisch überprüft werden. Dies gilt unter anderem auch für technische Systeme, welche das Betreten und Verlassen des Betriebes, also z.B. die Arbeitszeit, überwachen. Nebensächlich ist dabei die Frage, ob die Geschäftsführung solch eine Kontrolle will, sondern nur, ob die Kontrollmaßnahme auf Grund der technischen Voraussetzungen jederzeit umgesetzt werden kann. Dies kann allerdings jederzeit durch eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden, selbst wenn die technischen Systeme dazu im Stande wären.
Auch wenn die Logik des Gesetzgebers jene ist, dass jeweils das schonendste noch zum Ziel führende Kontrollmittel (dies wären z.B. im Bereich der Arbeitszeiterfassung die derzeit in Verwendung stehenden Excel-Listen) zu verwenden ist, so kann dadurch doch jedenfalls die Menschenwürde berührt werden. Dies gilt insbes. für elektronische Kontrollmaßnahmen, wenn nicht durch eindeutig nachvollziehbare Regeln in einer Betriebsvereinbarung Offenheit und Klarheit sowie Beschränkung der Auswertungsschritte geschaffen wird. Dadurch kann nämlich ein Klima von Misstrauen und Angst vor Kontrolle im Betrieb hervorgerufen werden, was die Menschwürde aller Beschäftigten berühren würde, wie die einschlägige Rechtssprechung festgestellt hat. Auch die Datenschutzkommission hat 1984 dazu festgestellt, dass „Personalverarbeitungssysteme einschließlich der automatischen Zeiterfassung bei elektronischen Datenverknüpfungs- und -auswertungsmöglichkeiten gem § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG Kontrollsysteme“ sind „, wodurch die Menschenwürde berührt werden kann. Sie bedürfen daher der Zustimmung des Betriebsrates.“
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Systeme der elektronischen Arbeitszeiterfassung laut Rechtssprechung Kontrollsysteme sind, welche der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen, da sie die Menschenwürde berühren. Selbst wenn sie auf Grund ihres konkreten Einsatzes durch die Geschäftsführung nicht die Menschenwürde berühren sollten, wovon wir ausgehen, ist es erforderlich, eine Betriebsvereinbarung darüber abzuschließen, wofür sie eingesetzt werden dürfen und wofür nicht. Dies gilt auch bereits für den in Kürze vorgesehenen Testlauf der Software.
Für uns als Belegschaft ist es also erforderlich, die technischen Details der geplanten Arbeitszeiterfassungssoftware zu kennen, um entsprechende Formulierungen für eine Betriebsvereinbarung vorzubereiten. Gleichzeitig können die genauen Details solcher Regelungen nur ausgearbeitet werden, wenn es zuvor eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit gibt, so dass auch die Arbeitszeitregelungen darin entsprechend berücksichtigt werden können.
mit kollegialen Grüßen
6. November 2007, Der Betriebsrat
PS: In Abteilungen, wo nicht alle KollegInnen über ein persönliches E-Mail verfügen, ersuchen wir um Weitergabe dieser E-Mail an alle. Sollte jemand den Wunsch haben, die Infomails des Betriebsrates an eine andere E-Mail-Adresse geschickt zu bekommen oder wir eine solche Adresse nicht haben, kann diese jederzeit gerne mitgeteilt werden und wir werden unseren Verteiler dementsprechend adaptieren.